Hinweis über das Widerspruchsrecht

26. Februar 2016: Das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Köfering informiert

Ab dem 01. November dürfen nach dem Bundesmeldegesetz (BMG § 50 Abs. 2) die Altersjubilare nur noch ab dem 70. Geburtstag und in Folge alle 5 Jahre, erst ab dem 100. Geburtstag jährlich, bekannt gegeben werden.

Der Veröffentlichung können die Betroffenen selbstverständlich widersprechen. (siehe „Widerspruchsrecht im Bundesmeldegesetz ab 01. November 2015“ – Veröffentlichung im Folgenden).

Hinweis über das Widerspruchsrecht im Bundesmeldegesetz ab 01. November 2015:

Das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Köfering darf aufgrund des Bundesmeldegesetzes aus dem Bundesmelderegister Auskünfte erteilen.

Es besteht jedoch die Möglichkeit dem zu widersprechen:

  • An die Wehrverwaltung (§36 Abs. 2 BMG)
  • An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
  • An Parteien und Wählergruppen (§ 50 Abs. 5 BMG)
  • Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG)
  • Bedingter Sperrvermerk möglich bei besonderen schutzwürdigen Einrichtungen (§ 52 BMG)

 

Ein Formular hierfür erhalten Sie im Bürgerbüro der Gemeinde Köfering oder auf dieser Homepage.


Aus Datenschutzgründen haben die betroffenen Einwohner das Recht, der Weitergabe ihrer Daten an die o. g. Gruppen, auch einzelne, ohne Angaben von Gründen zu widersprechen.

·Veröffentlichung Alters- und Ehejubiläen (§ 50Abs. 5 BMG)

Ein Formular hierfür finden Sie auf dieser Homepage

oder direkt beim Einwohnermeldeamt.

 

·Auskunftssperre für Gefahr von Leben, Gesundheit, Persönliche Freiheit oder ähnliche Schutzwürdige Interessen (§ 51 BMG)

Der Antrag ist mit schriftlicher Begründung beim Einwohnermeldeamt zu stellen.

 

Sollten Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich an das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Köfering –Bürgerbüro-, Schulstr. 11, 93096 Köfering, Tel. 09406/2832-0.