Bauanträge, isolierte Befreiungen usw.

Das Sachgebiet Bauwesen ist für alle Bauangelegenheiten (u. a. Hoch- und Tiefbau, Bauleitplanung, Liegenschaftsverwaltung) der Gemeinde Köfering zuständig. Auch als Ansprechpartner der Bürgerinnen und Bürger rund um das Thema Bauen stehen die Mitarbeiter des Sachgebietes gern zur Verfügung.

Es können folgende Anträge eingereicht werden:

  • Bauanträge
  • Bauvoranfragen
  • Anträge auf isolierte Befreiungen/Abweichungen
  • Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren
  • Abgrabungsgenehmigung
  • Beseitigungsanzeigen

Allgemeiner Hinweis:
Vergessen Sie nicht bei allen Bauvorhaben (unabhängig vom Verfahren), Ihre Nachbarn auf den entsprechenden Unterlagen unterschreiben zu lassen. Nachbarn sind alle Personen (Grundstückseigentümer), die sich eine Grundstücksgrenze mit Ihnen teilen; auch diejenigen, die Ihr Bauvorhaben womöglich von ihrem Grundstück aus nicht einsehen können. Bei größeren Vorhaben ist die „weitere“ Nachbarschaft zu beteiligen (alle, die vom Bauvorhaben beeinflusst sein könnten).

Bauanträge
In Gebieten ohne Bebauungsplan oder bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben (z. B. Errichtung eines Wintergartens) ist nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ein Bauantrag zu stellen. Dieser wird vom Sachgebiet Bauwesen entgegen genommen und für den Gemeinderat zur Beratung vorbereitet.
Ein Bauantrag ist immer 3-fach (rote, grüne, gelbe Baumappe) und vollständig einzureichen. Bauanträge müssen von einem Bauvorlagenberechtigen erstellt/unterschrieben sein.
Für einen Bauantrag ist ein amtlicher Auszug aus dem Katasterwesen (Katasterauszug zur Bauvorlage) erforderlich (Kosten 36,00 Euro; bar oder mit EC-Karte im Rathaus Köfering bei Beantragung/Abholung zu bezahlen.). Dieser kann beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Vermessungsamt) oder dem Sachgebiet Bauwesen der Gemeinde Köfering beantragt werden.
Bauanträge müssen im Gemeinderat behandelt werden und sind spätestens zum jeweils 15. des Monats beim Sachgebiet Bauwesen einzureichen. Nur vollständige Anträge können bearbeitet und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Nach Behandlung im Gemeinderat wird der Antrag vom Sachgebiet Bauwesen an das Landratsamt (Genehmigungsbehörde) zu weiteren Bearbeitung versandt. Auf die Bearbeitungszeit des Landratsamtes hat die Gemeinde Köfering keinen Einfluss.
Nach Abschluss des Verfahrens erhält der Bauherr vom Landratsamt einen entsprechenden Bescheid sowie die für ihn vorgesehene rote Baumappe zurück (Baumappe grün verbleibt beim Landratsamt, Baumappe gelb erhält die Gemeinde mit Abdruck des Bescheids).
Kosten:
Die Kosten/Gebühren werden direkt vom Landratsamt erhoben.

Bauvoranfrage
Mit Hilfe einer Bauvoranfrage ist es möglich, vorab wichtige Fragen eines Bauvorhabens verbindlich klären lassen. Dabei kann es zum Beispiel um die Bebaubarkeit eines Grundstücks, Art und Maß der baulichen Nutzung, Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen sowie Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans oder Gestaltungsdetails gehen.
Mit einer Bauvoranfrage erhält man noch kein Baurecht. Stattdessen lassen sich vorab einige wichtige Fragen zum Bauvorhaben verbindlich klären. Der sog. Vorbescheid gilt drei Jahre, wenn er nicht kürzer befristet ist. Die Frist kann jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn dies der Bauherr vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheids schriftlich beantragt.
Eine Bauvoranfrage wird über das identische Formular wie für einen Bauantrag gestellt, jedoch wird das Kreuz bei „Antrag auf Vorbescheid“ gesetzt.
Alles Weitere ist dem Bauantrag gleich (drei vollständige Anträge/Baumappen, Behandlung im Gemeinderat => Frist zur Einreichung, Weiterleitung an das Landratsamt, usw.).
Kosten:
Die Kosten/Gebühren werden direkt vom Landratsamt erhoben.

Isolierte Befreiungen
Bei verfahrensfreien Bauvorhaben entscheidet die Gemeinde über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung.
Eine Abweichung kann erteilt werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen werden soll und unter Würdigung der nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Wann eine Ausnahme zulässig ist, ist in der jeweiligen Satzung selbst geregelt.
Eine Befreiung kommt in Betracht, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, dies städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans oder der sonstigen Regelung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Zudem muss die Befreiung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein und sie darf die Grundzüge der Planung nicht berühren.
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen schriftlich beantragt werden; der Antrag ist zu begründen.
Die Antragseinreichung erfolgt in 3-facher Ausfertigung mit drei Baumappen (rot, grün, gelb) und den vollständigen Unterlagen (Antrag, Lageplan, Skizzen, Zeichnungen, …).
Isolierte Befreiungen werden vom Sachgebiet Bauwesen direkt bearbeitet und bedürfen keiner Behandlung im Gemeinderat oder Weiterleitung zur Entscheidung an das Landratsamt (das Landratsamt erhält jedoch die grüne Baumappe und einen Abdruck des Bescheids).
Für die Bearbeitung einer isolierten Befreiung ist in der Regel mit einer Bearbeitungszeit von drei bis sechs Wochen zu rechnen.
Kosten:
Die Kosten/Gebühren richten sich je nach Aufwand des Verfahrens.

Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren
Für die Errichtung eines Gebäudes muss in der Regel ein Bauantrag bei der Gemeinde eingereicht werden. Das gilt auch für sonstige bauliche Anlagen, z. B. einer Windkraftanlage, einer Werbeanlage, einer Mauer.
Entspricht ein Bauvorhaben in allen Punkten exakt den Vorgaben des entsprechenden Bebauungsplans, kann dieses im Genehmigungsfreistellungsverfahren errichtet werden.
"Verfahrensfrei" heißt nicht "rechtsfrei"!
Wenn eine bauliche Anlage errichtet oder geändert werden soll, die nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) verfahrensfrei ist, bedeutet dies nur, dass kein Bauantrag gestellt werden muss und keine Baugenehmigung erforderlich ist. Eine Prüfung des Bauvorhabens vor der Errichtung durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt nicht. Der Bauherr ist selbst für die Einhaltung der geltenden Vorschriften verantwortlich. So muss der Bauherr zum Beispiel Abstandsflächen einhalten und Vorgaben eines Bebauungsplans oder Vorgaben einer gemeindlichen, zum Beispiel einer Ortsgestaltungssatzung oder einer Werbeanlagensatzung, beachten. Außerdem muss der Bauherr eigenverantwortlich prüfen, ob für sein Bauvorhaben möglicherweise eine andere Genehmigung notwendig ist. Wenn beispielsweise ein Bauvorhaben in der Nähe von Baudenkmälern errichtet werden soll, benötigt der Bauherr unter Umständen eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis.
Wenn man sich nicht an bestehende Anforderungen hält, kann die Bauaufsichtsbehörde den Bau einstellen, die Nutzung untersagen oder gar die Beseitigung verfügen.
Genehmigungsfreistellungen werden vom Sachgebiet Bauwesen direkt bearbeitet und bedürfen keiner Behandlung im Gemeinderat oder Weiterleitung zur Entscheidung an das Landratsamt (das Landratsamt erhält jedoch die grüne Baumappe und einen Abdruck des Schreibens).
Für die Bearbeitung einer Genehmigungsfreistellung ist mit max. vier Wochen zu rechnen.
Kosten:
Die Kosten/Gebühren liegen bei 40,00 Euro.

Weiterführende Links:
Die entsprechenden Formulare zum Bauwesen finden Sie hier.
Die bisherigen Bebauungspläne der Gemeinde Köfering finden Sie hier.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Köfering finden Sie hier.

Ihre Ansprechpartner bei Fragen:

Name Telefon Telefax Zimmer
Pregler, Karin
Sachbearbeiterin
09406/2832-15 09406/2832-29 3